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AGB'S

Wichtige Informationen zur Auftragsabwicklung

  • Sie erhalten nach Bestellungseingang eine Auftragsbestätigung via E-Mail.

  • Bitte unterschreiben Sie diese und senden Sie sie an uns via Fax (+4162 398 01 68) oder E-Mail (info@ftlag.ch) zurück.

  • Wir liefern die Bestellung auf Wunsch auch gerne via CH-Post oder Spedition aus. Bitte kontaktieren Sie uns für die genauen Lieferkosten.

  • Bei Unklarheiten kontaktieren wir Sie via E-Mail oder per Telefon.

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FTL Fördertechnik AG

 

I. Allgemeines

  1. Allen Angeboten, Aufträgen und Lieferungen der FTL Fördertechnik AG (im folgenden FTL) liegen unsere nachstehende Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der FTL zustande.
  3. Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber dem Angebot oder der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der FTL massgebend, wenn ihr nicht binnen 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung widersprochen wurde.
  4. Die FTL behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Verrechnungen u. ä. Informationen körperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der FTL zugänglich gemacht werden.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Angebote der FTL sind stets freibleibend. Preise gelten ab Werk ausschliesslich Verpackung, Verladung, Fracht und Zoll, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung erfolgt in CHF. Sollte eine andere Währung vereinbart worden sein, so treffen alle nach dem Datum der Auftragsbestätigung eintretenden Veränderungen des Wechselkurses der fremden Währung zum CHF zum Nachteil der FTL den Besteller.
  2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Erste Akonto-Rechnung innert 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung, zweite Akonto-Rechnung bei Mitteilung der Versandbereitschaft innert 10 Tagen und der Restbetrag innerhalb 30 Tagen nach Lieferung. Lieferungen bis zu 250,00 CHF werden nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme versandt. Die Annahme von Wechseln und Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der FTL. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Diskont-, Wechsel-, Einziehungs- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Wechsel- oder Scheckgebers.
  3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die FTL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kontokorrentzinsen ihrer Hausbank, mindestens aber in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Zahlung von der FTL gestundet wird.
  4. Werden der FTL nach Vertragsabschluss Umstände über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, welche die Durchführung des Vertrages erheblich gefährden, kann die FTL die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder der Sicherheit leistet.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferung

  1. Der Umfang der Verpflichtungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der FTL. Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und technische Daten sowie Muster, Gewichts- und Massangaben, sind unverbindlich, es sei denn, die FTL hat sie in der Auftragsbestätigung oder sonst wie schriftlich anerkannt.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  3. Wird in der Auftragsbestätigung der FTL ein Fixtermin für die Lieferung nicht ausdrücklich benannt, so sind die angegebenen Lieferfristen und Termine unverbindlich. Wird ein vereinbarter Fixtermin aus Gründen, die die FTL zu vertreten hat, um mehr als einen Monat überschritten, so ist der Besteller berechtigt, der FTL eine angemessene, mindestens 6 Wochen betragende Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Voraussetzung für die fristgerechte Lieferung ist die rechtzeitige Klärung aller technischen und finanziellen Fragen, der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen beziehungsweise der Eingang vereinbarter Akkreditive.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die FTL sobald als möglich mit.
  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereiches der FTL liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Verlängert sich die Lieferzeit hierdurch um mehr als 3 Monate, so haben beide Vertragspartner das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Wird die Lieferung beziehungsweise die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- beziehungsweise Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

IV. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Verladung und der Versand erfolgen, auch wenn dies durch die Mitarbeiter der FTL geschieht, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Wird die Lieferung trotz Anzeige der Lieferbereitschaft nicht abgerufen, so ist die FTL berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach eigenem Ermessen aufzubewahren oder für den Besteller auf dessen Kosten in Verwahrung zu geben.
  3. Nimmt der Besteller eine ihm angebotene oder angelieferte Ware oder Leistung nicht ab, so kann die FTL dem Besteller eine Nachfrist zur Abnahme von 4 Wochen setzen. Nach Ablauf der Frist, ist die FTL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, auf mindestens 15% des vereinbarten Preises.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der FTL aus der gesamten Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche im Eigentum der FTL. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berührenden Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Besteller gewährt der FTL für den Fall, dass diese von ihrem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch macht, unwiderruflich und ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen sich das Eigentum der FTL befindet.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände ist nicht gestattet.
  4. Für den Fall der Weiterveräusserung oder einer etwaigen Verarbeitung tritt der Besteller der FTL schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe der Forderung der FTL ab, ohne dass es einer weiteren oder ausdrücklichen Abtretungserklärung bedarf. Die Abtretung nimmt die FTL hiermit an.
  5. Der Besteller ist ungeachtet der Abtretung und des gleichzeitig bestehenden Einziehungsrechtes zur Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung gegenüber der FTL nachkommt.

VI Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die FTL unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VII. Ziffer 2 und 3 wie folgt:

VI.I Sachmängel:

  1. Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl der FTL nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist der FTL unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der FTL. Zur Vornahme aller der FTL notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der FTL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist die FTL von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  2. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit beziehungsweise zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der FTL Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies setzt voraus, dass der Besteller die FTL unverzüglich verständigt hat.
  3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die FTL – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
  4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

VI.II Rechtsmängel:

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in den für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
  2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den vorgenannten Bedingungen steht auch der FTL ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Rechte wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten kann der Besteller nur geltend machen, wenn:
  3. der Besteller die FTL unverzüglich von der geltend gemachten Schutz- und/oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet hat,
  4. der Besteller die FTL in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt beziehungsweise der FTL die Durchführung der Modifizierungsmassnahmen gemäss Abschnitt VI. Ziffer 1 ermöglicht,
  5. der FTL alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  6. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  7. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.

VI. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäss verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Abschnitt VI. und Abschnitt VII. Ziffer 2 und 3 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die FTL aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
  3. bei Vorsatz,
  4. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen,
  5. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  6. bei Mängeln, die FTL arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie zugesichert hat,
  7. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  8. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten einschliesslich Verzug beschränkt sich die Haftung der FTL auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.

VII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwei Jahren nach Lieferung. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. Ziff. 2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschliesslich das Schweizerisches Recht.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen der FTL sowie für etwaige Streitigkeiten über vorvertragliche Pflichten oder das Zustandekommen eines Vertrages ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz der FTL zuständig.
  3. Die FTL ist berechtigt nach ihrer Wahl auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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